Finanzierung LT2

Finanzierungsmöglichkeiten der Lerntherapie

Die WHO definiert eine Lese-/Rechtschreibschwäche (LRS) nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-11) als Isolierte Rechtschreibstörung, Isolierte Lesestörung oder kombinierte Lese-Rechtschreibstörung.

Die ICD (englisch: International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems) ist das wichtigste, weltweit anerkannte Klassifikationssystem für medizinische Diagnosen. Doch obwohl die LRS medizinisch anerkannt ist, wird eine Förderung nicht von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert. Diese kommen lediglich für die Behandlung von körperlichen oder psychischen Erkrankungen auf, die die Folge der LRS sein können. Bei den privaten Krankenversicherungen gibt es allerdings keine einheitliche Regelung. Hier lohnt es sich nachzuhaken, ob Lerntherapie als Leistung im Tarif enthalten ist (jedoch ist dies nur in sehr wenigen Einzelfällen der Fall.).

Förderung nach § 35a des Sozialgesetzbuches VIII

Um eine finanzielle Förderung der Lerntherapie nach § 35a des Sozialgesetzbuches VIII zu erhalten, gilt das Gutachten nach der ICD-11 als Voraussetzung.

Berechtigt für die Erstellung dieses Gutachtens sind Kinder- und Jugendpsychiater*innen, Kinder- und Ju­gendpsychotherapeut*innen, Ärzt*innen sowie psychologische Psychotherapeut*innen, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügen. Die Gutachtenersteller*in muss dabei unabhängig von der Einrichtung sein, die im Anschluss die Förderung ausführt.

Doch was besagt der § 35a des Sozialgesetzbuches VIII eigentlich? Offiziell folgendes:

"Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist."

Im Paragrafen 35a SGB VIII werden also die Vorgaben für den Anspruch auf die sogenannte Eingliederungshilfe festgehalten. Darin fallen bestimmte Begriffe, die zunächst einmal abschreckend klingen: „für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht“, „Teilhabe am Leben beeinträchtigt“ und „seelischen Behinderungen bedroht“.

Doch kurz gesagt geht es um die Beeinträchtigung der Kinder durch die LRS und die daraus resultierenden Folgen. Folgende Kriterien können hierbei in der Bewertung eine Rolles spielen:

  • Selbstwertprobleme: Die Kinder erleben häufig Misserfolge im schulischen Bereich, dies führt zu immer stärkerer Unsicherheit, fehlendem Zutrauen in die eigenen Fähigkeiten und daraus resultierend seelischer Rückzug oder sogar zu depressiven Verstimmungen.
  • Beginnende Schulvermeidungstendenzen: Die Kinder versuchen verstärkt das Fach zu umgehen, sich irgendwie durchzumogeln, folgen immer weniger dem Unterricht, sind geistig oft abwesend.
  • Psychosomatische Beschwerden treten auf: Das Kind reagiert mit Kopf- oder Bauchschmerzen vor der Schule, ist häufiger krank, schläft schlecht oder sehr unruhig.
  • Fehlende soziale Integration: Das Kind zieht sich zunehmend aus den sozialen Kontakten zurück. Es vermeidet den Kontakt zu anderen Kindern, da es das Gefühl hat, nicht gut genug zu sein, wird häufiger aufgrund seiner Leistungen gehänselt und abgewertet.
  • Starke emotionale Reaktionen: Das Kind reagiert zunehmend mit Wutanfällen und Tränenausbrüchen. Es gibt viele Konflikte bei den Hausaufgaben, auch die Beziehung zu den Eltern ist dadurch häufig stark belastet.
  • Der Alltag des Kindes wird sehr stark durch vermehrtes Lernen beeinträchtigt. Dadurch ist die Teilhabe an Freizeitaktivitäten zeitlich nicht mehr möglich oder nur stark eingeschränkt möglich.

Ebendiese Punkte werden auch im kostenfreien Beratungsgespräch der PTE besprochen. So kann schon vorab geklärt werden, ob ein Anspruch auf die finanzielle Förderung der Lerntherapie besteht.

Zusammenfassend ist festzuhalten: Im Paragrafen 35a werden zwei Bedingungen miteinander verknüpft. Ein Kind hat Anspruch auf eine Hilfemaßnahme, wenn

  • erstens die seelische Gesundheit länger als sechs Monate vom typischen Zustand abweicht
  • und als Folge davon die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

In diesen beiden Bedingungen kommt das Wort LRS jedoch gar nicht vor. Ist also „nur“ ein Lernproblem vorhanden und das Kind ist ansonsten ganz normal in der Schule integriert, hat Freunde und keine schwerwiegenden Familienprobleme, dann wird keine Lerntherapie über diesen Paragrafen finanziert.

Jedoch hofft man auf eine Reform des Sozialgesetzbuches 8. Das heißt, dass man erreichen möchte, dass auch ohne sonstige soziale Belastungserscheinungen (also ohne die oben aufgezählten Punkte), allein beim Vorliegen einer LRS, von einer Beeinträchtigung der Teilhabe des Kindes und einer zumindest drohenden seelischen Schwierigkeit gesprochen wird und dies dann die Finanzierung der Fördermaßnahmen möglich macht.

Kostenübernahme durch das Jugendamt

Mit dem oben beschriebenen Gutachten kann nun beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf „Eingliederungshilfe“ gestellt werden. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt das Jugendamt die Kosten für die außerschulische Förderung, bzw. die Lerntherapie.

Da die PTE in der Regel eine durch das Kreisjugendamt anerkannte lerntherapeutische Facheinrichtung ist, wird die Finanzierung der Lerntherapie der PTE vom Jugendamt normalerweise unterstützt.

Je nachdem, wie schnell das Gutachten vom Kinderarzt/Psychotherapeuten/Psychiater erstellt wird und wie zeitnah die darauffolgende Bearbeitung durch das Jugendamt erfolgt, kann diese einige Monate in Anspruch nehmen.

Finanzierung über das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)

Durch das Bildungs- und Teilhabepaket ist es für Familien mit geringem Einkommen möglich, Zuschüsse für außerschulische Lernförderung, also auch für die Lerntherapie der PTE, zu erhalten.

Mit der Gesetzesänderung zum 01. August 2019 ist die Voraussetzung entfallen, dass bedürftige Schüler*innen nur dann Leistungen im Bereich der Lernförderung erhalten, wenn ihre Versetzung gefährdet ist.

Folgende Voraussetzung für eine Kostenübernahme über das BuT müssen jedoch weiterhin gegeben sein:

  • Förderbedarf des Kindes muss von der Lehrkraft bestätigt werden
  • Von Seiten der Schule wird keine vergleichbare Förderung angeboten

Lernförderung als Leistung für Bildung und Teilhabe haben Leistungsberechtigte, wenn sie Schülerin oder Schüler im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind, die Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 SGB II vorliegen und sie weder Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SGB II) noch entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des BKGG erhalten.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Antrag an das jeweilig zuständige Amt gestellt:

  • Beim Bezug von Bürgergeld, wird der Antrag beim Jobcenter gestellt.
  • Beim Bezug von Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld ist das Sozialamt des jeweiligen Ortes bzw. Kreises zuständig.

BuT-Förderung in der PTE

Bitte erkundigen Sie sich bei einer PTE-Einrichtung in Ihrer Nähe, ob dort bereits eine lerntherapeutische Förderung über BuT möglich ist, denn deutschlandweit gibt es je nach Region große Unterschiede bei der finanziellen Förderung der Lerntherapie.

Übrigens richten sich die Kosten für die Lerntherapie bei der PTE nach den Heilpädagogischen Sätzen. Diese werden von den Städten und Landkreisämtern festgelegt und schwanken daher je nach Standort.

Kosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung absetzbar

Eine selbst finanzierte Lerntherapie kann unter Umständen im Rahmen der Einkommensteuererklärung gemäß § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dabei kommt es auf die zumutbare Eigenbelastung und das verfügbare Einkommen an. Eine weitere Voraussetzung ist, dass eine medizinische Indikation vorliegt, aus der sich die zwingende Notwendigkeit der Fördermaßnahmen ergibt. Diese entspricht dem oben erläuterten Gutachten nach der ICD-11. Ein Steuerberater hilft bei diesem Thema weiter, da eine allgemeine Aussage hier nicht zu treffen ist.

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